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Anlage 5.0

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Kurzbeschreibung:
Regeln zur Anordnung von
Arbeitsunterbrechungen bei der Holzernte
vereinbart zwischen
dem Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz als Auftraggeber
und dem
Forstunternehmerverband Rheinland-Pfalz e.V. als Vertreter der Auftragnehmer

Vorbemerkung

Die Anordnung einer Arbeitsunterbrechung durch den Auftraggeber (AG) stellt für

den Auftragnehmer (AN) im Regelfall einen wirtschaftlichen Schaden dar.

Eine durch den AG geforderte oder angeordnete Arbeitsunterbrechung stellt zudem

eine Behinderung des AN bei der vertraglich vereinbarten Leistungsbringung

(§5 VOL/B) sowie eine Einschränkung seiner unternehmerischen Dispositionsfreiheit

dar. Sie ist daher nur aus wichtigem Grund zulässig.

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Datum der letzten Veränderung: 31.01.2022