Wegebau

neu angelegter Weg; Bild: Gerd-Udo Gewehr
neu angelegter Weg; Bild: Gerd-Udo Gewehr

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention und Bewältigung von Schadereignissen und für die erholungssuchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

Gefördert wird ab zusammenhängend fünfzig laufenden Metern unter vorgenannten Gründen der Neubau, der Ausbau (Befestigung) bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter sowie die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege. Grundinstandsetzung setzt die vollständige Erneuerung des Wegekörpers und den Einbau einer Mindestmenge von 300 Tonnen Wegebaumaterial je Kilometer voraus.
Wegeneu- und -ausbaumaßnahmen unterliegen den naturschutzrechtlichen Bestimmungen und  sind daher in der Regel als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. 
Voraussetzung für die  Förderung ist die Genehmigung durch die Naturschutzbehörden.

Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Bankette, Gräben, Böschungen, Ausweichstellen, Wende- und Holzpolterplätze gelten ebenso wie erforderliche Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Grenzsicherung als Bestandteil des Wegebauprojektes. 

Der Wegetrassenaufhieb ist kein Bestandteil der Fördermaßnahme. 
Die Verwendung von Recyclingmaterial ist nicht förderfähig.

Vorhaben, die zu einer Wegedichte der Haupt- und Zubringerwege über 45 laufenden Metern je Hektar Forstbetriebsfläche führen, können nur im Kleinprivatwald (bis 100 Hektar) und bei schwierigen Geländeverhältnissen gefördert werden.

Instandsetzung und Pflege von Forstwirtschaftswegen  sowie die Befestigung mit Schwarz- und Betondecken sind nicht förderfähig.

Nicht gefördert werden Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete sowie Wege, die ausschließlich als Fuß-, Rad- und Reitwege vorgesehen sind.

Bei der Durchführung der Maßnahme sind behördenverbindliche Fachplanungen und die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen Wegebaus zu beachten.Die Förderung beträgt einschließlich der Planungskosten bis zu 70 Prozent (in Forstbetrieben über 1000 Hektar 42 Prozent).

Im Rahmen von angeordneten Bodenordnungsverfahren erfolgt die Förderung forstlicher Wegebaumaßnahmen durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).