Starthilfe für kommunale Forstzweckverbände nach § 30 Landeswaldgesetz

Eichenniederwald
Eichenniederwald

Kommunalwald in Rheinland-Pfalz ist von Besitzzersplitterung und Gemengelage mit anderen Waldbesitzenden geprägt.

Viele Kleinbetriebe haben mit strukturellen Nachteilen zu kämpfen. Daher müssen körperschaftliche Forstbetriebe in Rheinland-Pfalz in die Lage versetzt werden, in leistungsstarken, effizienten und eigenständigen sowie an deren Bedürfnissen ausgerichteten Strukturen zu handeln. Kommunale Kooperationen können dazu beitragen. Forstzweckverbände nach § 30 Landeswaldgesetz (LWaldG) bieten diesbezüglich eine geeignete Form des Zusammenschlusses.

Mit der Förderung sollen Anreize zur Gründung von Forstzweckverbänden geschaffen und diese in deren Gründungsphase finanziell unterstützt werden. Gefördert wird der Zusammenschluss mehrerer rheinland-pfälzischer kommunaler Forstbetriebe zu einem Forstzweckverband nach § 30 LWaldG. Die Förderung unterstützt den Forstzweckverband in Form einer Startbeihilfe im Jahr der Gründung und den zwei darauffolgenden Jahren.                         

Folgende Kosten sind förderfähig:

  • Personal Reisekosten (z.B. Koordinator)
  • Kosten externe Berater
  • Kosten Fortbildung eigenes Personal
  • Gebühren Notarkosten und Gründungskosten
  • erstmalige Beschaffung Büroeinrichtung
  • Maschinen
  • Geräte und Software
  • erstmalige Beschaffung von Fahrzeugen für Transport von Material und Arbeitskräften.              

Nicht förderfähig sind:

  • Forstzweckverbände, die insgesamt eine Gründungsgröße von 1.000 ha reduzierte Holzbodenfläche unterschreiten.
  • Forstzweckverbände, die keinen Nachweis zur Gründung des Zweckverbandes erbringen können (Beschluss über eine Satzung und Bestimmung der Aufgaben des Forstzweckverbandes). § 4 des KomZG ist zu beachten.
  • Die Förderung erfolgt als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung. Pro Jahr beträgt die Zuwendung maximal 5.000 €. Die Anschubfinanzierung kann für maximal drei Jahre beantragt werden.

Die Anschubfinanzierung ist auf drei Jahre begrenzt.
Ein Förderantrag kann für die gesamten drei Jahre gestellt werden. Je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel kann eine Vorabgenehmigung oder Bewilligung für den gesamten Zeitraum gelten.. Falls die Bewilligung oder Vorabgenehmigung auf das Haushaltsjahr begrenzt ist, ist im nächsten Jahr vor Maßnahmenbeginn ein neuer Förderantrag zu stellen!

Der Zuwendungsempfänger muss im Gründungsjahr einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung stellen. Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung der Satzungsbeschluss und die Bestimmung der Aufgaben noch nicht mitgesendet werden können, ist eine vorläufige Vorabgenehmigung oder Bewilligung möglich. Bedingung ist, dass die Unterlagen baldmöglichst nachgereicht werden.

Bei einer Bewilligung für den gesamten Förderzeitraum von drei Jahren, kann jährlich ein Zahlantrag mit Verwendungsnachweis gestellt werden, um eine Abschlagszahlung zu erhalten.