Brennholzselbstwerbung

Aufarbeitung von Brennholz durch Selbstwerber
Aufarbeitung von Brennholz durch Selbstwerber

Brennholz wird vom Forstamt Prüm als „Brennholz-lang“, d.h. baumfallend oder Kranlängen an Selbstwerber verkauft. Das Holz wird bereits geastet und gerückt am Waldweg bereitgestellt.

Die Vermarktung des Brennholzes erfolgt prioritär an Endverbraucher.

Aufgearbeitetes Brennholz
Aufgearbeitetes Brennholz

Die Verkaufsmenge pro nicht gewerblichen Selbstwerber ist auf die übliche Menge des Bedarfes eines privaten Haushaltes begrenzt. Bei Selbstwerbergemeinschaften (z.B. Nachbarschaftshilfe) ist die Anzahl der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen privaten Haushalte maßgebend.

Der Selbstwerber muss bei der Aufarbeitung der Stämme im Staatswald folgende Hinweise zwingend beachten:

  • Die erforderliche Sachkunde im Umgang mit der Motorsäge muss gegenüber dem zuständigen Revierleiter nachgewiesen werden (Motorsägenkurs, der den Mindestinhalten nach GUV I 8624 „Modul I und II  - liegendes Holz“ entspricht).
  • Das Arbeiten mit der Motorsäge ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig. Die Schutzausrüstung muss FPA-anerkannt (FPA = Forsttechnischer Prüfausschuss des KWF) sein. Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Schutzhandschuhe, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage.
  • Bei Arbeiten mit der Motorsäge müssen biologisch abbaubare Kettenöle und benzolfreie Kraftstoffe (Alkylatkraftstoff) verwendet werden.
  • Die Aufarbeitung gilt nach GUV als gefährliche Arbeit, deswegen müssen hierzu mindestens 2 Personen anwesend sein.
  • Eine flächige Befahrung der Waldflächen ist verboten! Des Weiteren sind Befahrungsschäden an der Erschließung des Waldes unbedingt zu vermeiden.
  • Dem Brennholzselbstwerber muss der ihm angegebene Rettungspunkt bekannt sein und er muss entsprechende, ihm übergebene Unterlagen während der Aufarbeitung mit sich führen.
  • Schäden am verbleibenden Bestand durch die Aufarbeitung oder den Transport der Walderzeugnisse sind in jedem Fall zu vermeiden.
  • Der Forstbetrieb haftet nicht, wenn vom Selbstwerber aufgearbeitete und im Wald gelagerte Erzeugnisse verderben oder abhandenkommen. Des Weiteren übernimmt der Forstbetrieb keinerlei Haftung bei Unfällen.
  • Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Selbstwerber.
  • Die Aufarbeitung erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Der Selbstwerber hat sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer gewährleistet ist:
    Bei allen Arbeiten auf einen sicheren Stand achten.
    Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht handhaben, in Stand setzen, transportieren und abstellen.
    Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten (z.B. Schwenkbereich der Motorsäge circa 2 Meter).
    Beim Spalten Eisen nicht mit Eisen treiben.
    Beim Arbeiten mit der Motorsäge auf unter Spannung stehende Stämme und Äste achten und bei deren Aufarbeitung auf einen korrekten Stand und Schnitttechnik achten.
  • Zulässig sind nur Werkzeuge, Geräte und Maschinen, die sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befinden und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
  • Außerhalb des Schwenkbereichs der Motorsäge sollte folgende Schutzkleidung getragen werden: gut profilierte Sicherheitsschuhe, Schutzhelm mit Gehörschutz, Handschuhe.
  • Keine Aufarbeitung von Holz unter der Derbholzgrenze (7 cm Durchmesser).
  • Die Aufarbeitung und Abfuhr hat im vereinbarten Zeitraum zu erfolgen.
  • Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung ist mitzuführen.
  • Ggf. die Funkverbindung des Mobiltelefons vor Arbeitsbeginn prüfen.

Die Einhaltung der Hinweise wird stichprobenartig vom Forstamt kontrolliert.