Fauna-Flora-Habitat

Rechtliche Grundlage für die Ausweisung eines FFH-Gebietes ist die Richtlinie 92/43 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Ziel dieser europäischen Richtlinie ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume.

Mit der Ausweisung der FFH-Gebiete soll ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung “Natura 2000” geschaffen werden. Dieses Netz umfasst auch die ausgewiesenen Schutzgebiete über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Kriterien für die Auswahl von FFH-Gebieten sind Repräsentatitivät, Seltenheit und Gefährdung in Verbindung mit einer Liste der Typen natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I) sowie einer Liste entsprechender Tier- und Pflanzenarten (Anhang II). Jeder Mitgliedsstaat legt eine eigene Liste von Gebieten vor, aus denen die EG-Kommission im Einvernehmen mit den jeweiligen Nationalstaaten Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung vorschlägt; danach weisen die Mitgliedstaaten ihre Gebiete als besondere Schutzgebiete nach nationalem Recht aus. Pläne oder Projekte, die ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.

Die Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Gebiete von Rheinland-Pfalz finden Sie unter www.naturschutz.rlp.de.