Erstbewaldung - Neuanlage von Wald

Gegenstand der Förderung ist die Neuanlage ökologisch wertvoller Mischwälder durch Pflanzung auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausscheiden oder auf sonstigen brachliegenden Flächen.

Nicht förderfähig ist/ sind:

  • das Einbringen der Baumart Fichte
  • die Anlage von Kulturen mit nicht standortgerechten BaumartenProjekte, bei denen eine flächige Befahrung stattfindet
  • Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen
  • das Einbringen von Weihnachts- und Schmuckreisigbäumen; Blaufichten und alle Tannenarten, außer den in der Liste der förderfähigen Baumarten (Anlage des Schreibens der Bewilligungsbehörde vom 16.03.2021, Az.: 3.1-63-200) genannten Tannenarten, sind förderschädlich die Neuanlage von Wald, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten i. S. § 23, Nationalparken i. S. § 24, gesetzlich geschützten Biotopen i. S. § 30 sowie Natura 2000 Gebieten i. S. § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führt
  • die Aufforstung von landschaftsprägenden Wiesentälern
  • Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. § 14 BNatSchG darstellen
  • Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wurden
  • Erstbewaldungen mit Baumarten des Herkunftstyps 3 gemäß der Liste der förderfähigen Baumarten (Anlage des Schreibens der Bewilligungsbehörde vom 16.03.2021, Az.: 3.1-63-200)