Förderung von mittelfristigen Betriebsgutachten

Nach Paragraf 7 Absatz 2 Landeswaldgesetz haben Körperschafts- und Privatwaldbetriebe ab einer reduzierten Holzbodenfläche von 50 Hektar mittelfristige Betriebsgutachten und ab einer reduzierten Holzbodenfläche von 150 Hektar mittelfristige Betriebspläne aufzustellen.

Gefördert werden Körperschafts- und Privatwaldbetriebe mit einer reduzierten Holzbodenfläche unter 50 Hektar, die keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung von mittelfristigen Betriebsgutachten unterliegen.

Die Förderung der Betriebsgutachten hat zum Ziel, Kenntnisse über die standörtlichen und strukturellen Verhältnisse sowie die Multifunktionalität im Wald zu geben. Damit wird gleichfalls ein Instrument zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit aller Leistungen des Waldes geschaffen.

Förderfähig ist die Erstellung von Betriebsgutachten, die Sachinformationen zum Waldzustand und zur geplanten Waldbehandlung in digitaler und analoger Form, Grafikinformationen zur Lage des Waldes, zur forstlichen Waldeinteilung, zur Infrastruktur und zu besonders hervorzuhebenden Informationen sowie eine schriftliche Zusammenstellung enthalten, die die Hauptergebnisse der Waldzustandserfassung, Analyse und Planung der Waldbewirtschaftung abbilden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der förderungsfähigen Kosten und muss mindestens 500 Euro je Antrag und Betrieb erreichen.