OVG-Urteil: Einteilung in Rotwildkern und -freigebiete ist rechtmäßig

Rothirsch im Herbstwald
Rothirsch im Herbstwald

Eine Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die die Einteilung des Landes in Rotwildkern-, Rotwildrand- und Rotwildfreigebiete vorsieht, ist rechtmäßig. Die in der genannten Verordnung enthaltene Ermächtigung zur Festlegung (auch) von Freigebieten rechtfertigt eine Regelung, die eine Bestandsbeseitigung einer Wildart in derartigen Gebieten anordnet. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in seinem Urteil vom 30.10.2002 (8 A 10572/02.OVG). Auch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Diese wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2003 zurückgewiesen (BVerwG 3 B 6.03).

Der Jagdbezirk des Klägers liegt in einem Bereich, der nicht zu einem Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild gehört, sondern sich in einem so genannten rotwildfreien Gebiet befindet.
Die Abschussplanung ist daher nach der Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (BewBezV) darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rotwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Verordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), vereinbar ist und eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für das in Rede stehende Verwaltungshandeln darstellt.
Die Abwägung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange, die der BewBezV im Hinblick auf die Einstufung des Reviers des Klägers als Rotwildfreigebiet und die daraus folgende Pflicht zur Auflösung vorhandener Bestände zu Grunde liegt, ist nicht zu beanstanden.

Die durch die BewBezV vorgenommene Einstufung des Reviers des Klägers als Rotwildfreigebiet sowie die daraus folgende Ausrichtung der Abschussplanung am Ziel der Bestandsvernichtung ist auch mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Tierschutzes (Art. 20a GG und Art. 70 LV Rh Pf.) und den Regelungen des Abkommens über die biologische Vielfalt vereinbar.

Die Verfassungsbestimmungen zum Tierschutz sind hier bereits ihrem Regelungsgehalt nach nicht einschlägig. Aus ihnen können sich Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben, nicht aber für die Frage, ob oder in welchen Regionen ein Tier gejagt werden darf oder muss (s. VerfGH Rheinland-Pfalz, AS 28, 440,450), so die Verwaltungsrichter.

Der strittige Verwaltungsakt verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte durch die Festsetzung eines bezifferten Abschussplanes für sein Revier wesentlich gleiches sachwidrig ungleich behandelt hat.

Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Durch Beschluss vom 7. Mai 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 B 6.03) diese Beschwerde zurückgewiesen, da das Beschwerdevorbringen insbesondere nicht das Vorliegen des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ergab.

Ausführliche Fassung (mit den entsprechenden rechtlichen Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz als PDF)

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