Brauchbarkeit von Jagdhunden

Jagdhunde sind mitunter die wichtigsten Helfer im Jagdrevier. Zum einen durch ihre besonderen natürlichen, das heißt angeborenen Eigenschaften, welche durch eine konsequente Zuchtauswahl im Laufe der Jahrhunderte weiterentwickelt und herausgearbeitet worden ist, zum anderen durch die ihnen antrainierten Befähigungen, sind Jagdhunde in die Lage, wichtige jagdliche Aufgaben zu erfüllen. So gibt es Jagdhunde, welche ein breit gefächertes Aufgabenspektrum im praktischen Jagdbetrieb absolvieren, quasi jagdliche „Allrounder“, aber auch echte Spezialisten, die bei besonderen Anlässen eingesetzt werden (zum Beispiel Schweißhunde, Bauhunde).

Schweißhund
Schweißhund

Jagdhunde sind Garant für den jagdlichen Erfolg und erfüllen zugleich wichtige Dienste im Sinne des Tierschutzes, wenn es darum geht, dem Wild unnötiges Leid zu ersparen.

Das Landesjagdgesetz (§36) fordert daher von den Jagdausübungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass ihnen für ihre Jagdbezirke brauchbare Jagdhunde zur Verfügung stehen. Die Jagdausübungsberechtigten haben dies der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Insbesondere bei Gesellschaftsjagden aller Art, bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Art der Jagd auf Wasserwild haben die Jagdausübungsberechtigte dafür zu sorgen, dass brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und erforderlichenfalls eingesetzt werden.

Die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden obliegt den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger in eigener Verantwortung.

Die  im Jahr 2011 herausgegebene „Gemeinsame Empfehlung des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V. und der obersten Jagdbehörde des Landes Rheinland-Pfalz zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden“, welche sich auf die Vorschriften des LJG vom 9. Juli 2010 bezieht, gibt Hinweise in Hinblick auf die Anforderungen und Praxis der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden.

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