Abschussregelung

Die folgenden Abschussregelungen nach Paragraf 31 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (LJG) traten am 1. Januar 2011 in Kraft; sie werden durch die Landesjagdverordnung (LJVO) vom 1. Februar 2011 (in Kraft getreten am 1. März 2011) in den Paragrafen 8 bis 11, näher bestimmt:

Der Abschuss des Wildes ist nach Paragraf 31 des Landesjagdgesetzes (LJG) so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist; dies gilt für Rot-, Dam- und Muffelwild nur innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke.

Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung, Aufstellung der Abschusspläne

Erlegter Rehbock
Erlegter Rehbock

Die Erlegung von Schalenwild, außer Schwarzwild, erfolgt im Falle der Jagdpacht auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Abschussvereinbarung zwischen den Vertragsparteien und in den übrigen Fällen auf der Grundlage einer von der Jagdgenossenschaft oder der jagdausübungsberechtigten Person des Eigenjagdbezirkes schriftlich erstellten Abschusszielsetzung. Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten.

Innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke erstellt jede Hegegemeinschaft für ihre Jagdbezirke einen Gesamtabschussplan und teilt diesen nach Anzahl, Geschlecht und Klassen der bewirtschafteten Wildart auf ihre Jagdbezirke auf (Teilabschussplan). Der für den jeweiligen Jagdbezirk erstellte Teilabschussplan bedarf der Zustimmung der betreffenden Jagdgenossenschaft oder der Eigentümerin, des Eigentümers oder der nutznießenden Person des betreffenden Eigenjagdbezirkes. Der Teilabschussplan ersetzt insoweit die oben genannte Abschussvereinbarung oder Abschusszielsetzung. Gesamtabschussplan und Teilabschusspläne sind von der Hegegemeinschaft der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Aufgaben der Jagdausübungsberechtigten

Die jagdausübungsberechtigte Person hat die Abschussvereinbarung beziehungsweise Abschusszielsetzung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Regelung bei Unstimmigkeiten

Die zuständige Behörde hat die getroffenen Festlegungen zu beanstanden, wenn diese die Vorgaben dieses Gesetzes missachten, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen beeinträchtigt werden oder die Zustimmungen der Vertragsparteien nicht vorliegen. Soweit die Beanstandung nicht binnen einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist behoben wird, setzt die zuständige Behörde einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest.

Prioritätensetzung - Waldbauliches Gutachten

Den Erfordernissen des Waldbaus und der Steigerung der Holzerzeugung ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege derjenigen Wildarten zu geben, die den Waldaufbau schädigen können. Die untere Forstbehörde hat regelmäßig eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der aktuellen Stellungnahme gefährdet oder erheblich gefährdet ist, muss der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden; dies gilt nicht, wenn die vorherige Stellungnahme eine höhere Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles ausweist als die aktuelle.

Mindestabschussplan

Bei erheblicher Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sowie der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und bei der Bekämpfung von Tierseuchen setzt die zuständige Behörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan). Zur Feststellung einer Beeinträchtigung berechtigten Ansprüche und Belange kann sie eine entsprechende Stellungnahme der jeweils zuständigen unteren Fachbehörden anfordern.

Höchstabschussplan

Ist der günstige Erhaltungszustand einer Wildart, für die eine Jagdzeit festgelegt ist, nicht gegeben, setzt die zuständige Behörde für diese Wildart einen höchstens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Höchstabschussplan). Die Feststellung über den Erhaltungszustand trifft die obere Jagdbehörde. Die obere Jagdbehörde kann zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Wildarten den Abschuss dieser Wildarten in bestimmten Gebieten oder in einzelnen Jagdbezirken dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten.

Körperlicher Nachweis

Grundsätzlich kann der Verpächter von der Pächterin verlangen, dass ihm oder seinem Beauftragten erlegte Stücke zum Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes vorzuzeigen sind.

Die Festlegungen eines behördlichen Mindestabschussplanes ist stets mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke verbunden.

Abschussmeldung

Die jagdausübungsberechtigte Person hat der zuständigen Behörde über den Abschuss und über verendete Stücke von Schalenwild vierteljährlich eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten, beziehungsweise eine Abschussliste auf aktuellem Stand zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für alle übrigen Wildarten ist der zuständigen Behörde eine jährliche Wildnachweisung vorzulegen.

Formblätter

Die Formblätter sind Gegenstand (Anlage) der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes:

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