Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald

Die Förderung trägt dazu bei, die lebensraumtypische biologische Vielfalt in unseren Wäldern zu erhalten und gegebenenfalls zu entwickeln. Die Förderung der natürlichen Waldentwicklung stärkt somit den Wald als wichtigen Lebensraum seltener oder bedrohter Tierarten wie beispielsweise Ziegenmelker, Grauspecht oder Bechsteinfledermaus.

Zweck der Förderung ist es, insbesondere in Wäldern gemäß § 3 LWaldG

  • Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem In­teresse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Populationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie
  • der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vo­gelschutzrichtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sowie zur Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Wald­ökosysteme beizutragen.

Förderfähig sind Maßnahmen, die im Rahmen von Natu­ra 2000-Bewirtschaftungsplanentwürfen und endgültig abgestimmten Natura 2000-Bewirtschaftungsplänen so­wie vergleichbaren Planungen vorgeschlagen werden und von den Waldbesitzenden freiwillig oberhalb der rechtlich verpflichtenden Vorgaben durchgeführt werden

Förderfähig sind sowohl der vollständige Nutzungsverzicht als auch Lichtstellungsmaßnahmen mit anschließender Ruhephase zur Förderung lichtbedürftiger Arten im Wald für einen Verpflichtungszeitraum von 10 Jahren.

Fördervoraussetzung ist ein gültiges Forsteinrichtungswerk mit Umweltvorsorgeplanung, welche auch eine sog. Eventualplanung der vorgenannten Maßnahmen enthält. Hierdurch werden die Planungen in den Natura 2000-Gebieten operationalisiert. Es gibt kein offenes Antragsverfahren. Die jeweiligen Waldbesitzenden werden im Rahmen der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke aktiv benachrichtigt und auf eine Förderfähigkeit aufmerksam gemacht.

Die dazugehörige von der EU notifizierte Verwaltungsvorschrift „Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald“ wurde im 146. Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 29. März 2019 Nr. 3 veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

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